Schachfreunde Hillscheid e.V.

Schachfiguren

Organisation

Der Vorstand

Allgemeine Adresse
Schachfreunde Hillscheid e.V.
Schulstraße 7

Postadresse
Römerstraße 7
56204 Hillscheid

Eingetragen beim Amtsgericht Montabaur im Vereinsregister unter der Vereinsnummer VR 774.

www.schachfreunde-hillscheid.de
Email: florianbest@aol.com

Bankverbindung

Sparkasse Westerwald-Sieg

IBAN: DE38573510300180 1429 45
BIC: MALDE51AKI

Amt

Name

Kontakt

Vorsitzender: Florian Best Tel. 02624/9069181
Geschäftsführer: Rolf Lehmler
Kassenwart: Jochen Remy
Turnierleiter: Werner Kroneberger
Pressewart: Markus Portugall
Schriftführer: Rolf Lehmler
Jugendleiter: Christina Marx
Beisitzer: Walter Wittelsberger

Satzung

vom 17.12.2004

§1 Name, Sitz und Zweck

  1. Der am 14.03.1954 in Hillscheid gegründete Verein führt den Namen „Schachfreunde Hillscheid e.V.“. Er ist Mitglied des Sportbundes Rheinland im Landessportbund Rheinland-Pfalz und der zuständigen Fachverbände. Der Verein hat seinen Sitz in Hillscheid. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Montabaur unter Reg.Nr. – 6 VR 774 – eingetragen. Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der sportlichen Jugendarbeit, im Besonderen die Förderung des Schachspiels als einer sportlichen Disziplin, die geeignet ist, die charakterliche Erziehung insbesondere der Jugend zu fördern.
  3. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht. Dazu gehören auch der Bau und die Unterhaltung von Sportanlagen. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Der Verein ist parteipolitisch, konfessionell und weltanschaulich neutral.

§2 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
  2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den geschäftsführenden Vorstand einen schriftlichen Aufnahmeantrag zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Der geschäftsführende Vorstand teilt seine Entscheidung dem Antragsteller mit.
  3. Die Mitglieder erkennen als für sich verbindlich die Satzungen und Ordnungen des Vereins, als auch die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände an, denen der Verein angehört. Ehrenmitglieder haben alle Mitgliederrechte. Die Ehrenmitgliedschaft wird in der Ehrenordnung geregelt.

§3 Beendingung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder durch Auflösung des Vereins.
  2. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zulässig. Der gesamte Jahresbeitrag ist spätestens bis zum 31.12. des Kündigungsjahres zu entrichten.

§4 Beiträge

  1. Der Mitgliedsbeitrag, sowie Aufnahmegebühren, Sonderbeiträge und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgelegt und in einer Beitragsordnung dokumentiert. Der Vorstand kann in begründeten Fällen Beiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen ganz oder teilweise erlassen bzw. stunden.

§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu offiziellen Trainings- und Wettkampfzwecken zu benutzen, an seinen Veranstaltungen teilzunehmen und Anregungen zur Vereins- und Geselligkeitsförderung zu geben.
  2. Die Pflichten der Mitglieder liegen in der Förderung des Vereins nicht nur durch den zu entrichtenden Beitrag, sondern auch durch Teilnahme und aktive Mithilfe am Vereinsleben.

§6 Straf- und Ordnungsmaßnahmen

  1. Ein Mitglied kann, nachdem ihm Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist, aus wichtigem Grund von der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, insbesondere wegen:
    1. vereinsschädigendem Verhalten
    2. grober oder wiederholter Verstöße gegen die Satzung
    3. Nichtzahlung von Beiträgen trotz mehrmaliger Mahnung.
  2. Wenn ein Mitglied schuldhaft gegen die Satzung oder Anordnungen der Vereinsorgane verstößt, können nach vorheriger Anhörung vom geschäftsführenden Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:
    1. Zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und/oder
    2. Betreten der Sportstätten.

§7 Rechtsmittel

  1. Gegen die Ablehnung der Aufnahme (§2) ist schriftlich Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von einem Monat nach Zugang der Entscheidung beim Vorsitzenden einzulegen. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.
  2. Gegen Straf- und Ordnungsmaßnahmen des geschäftsführenden Vorstands (§6,2) ist ebenfalls ein Einspruch möglich, der schriftlich innerhalb eines Monats nach der Entscheidung dort zugehen muss. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.
  3. Erfolgt der Einspruch rechtzeitig, entscheidet der Vorstand bis zur endgültigen Entscheidung über eine Ablehnung einer Aufnahme oder einer Straf- und Ordnungsmaßnahme, ob die Ablehnung der Aufnahme durch den geschäftsführenden Vorstand eine aufschiebende Wirkung hat oder ob eine Straf- und Ordnungsmaßnahme greift, bis zur endgültigen Entscheidung durch die Mitgliederversammlung. Der geschäftsführende Vorstand ist verpflichtet nach Eingang des Einspruchs den Vorstand binnen zwei Wochen zu dieser Zwischenentscheidung einzuberufen.

§8 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand
  • Jugendversammlung

§9 Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr statt. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt unter Mitteilung der Tagesordnung durch den Vorstand mit Schreiben an alle Mitglieder oder durch Veröffentlichung. Dabei gilt auch eine Email als ordnungsgemäßes Schreiben. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens vier Wochen liegen.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es der Vorstand beschließt oder ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt.Voraussetzung für eine außerordentliche Mitgliederversammlung sind:
    1. Vorzunehmende Satzungsänderung aufgrund gesetzlicher Änderungen (z.B. im BGB oder im Steuerrecht)
    2. Eine Notlage, welche die Existenz des Vereins gefährdet.
  4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an. Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.
  5. Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen bleiben für die Entscheidung unberücksichtigt.
  6. Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens drei Wochen vor der Versammlung schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand des Vereins eingegangen sind. Eine Information an die Mitgliederversammlung mit neuer Tagesordnung hat spätestens eine Woche vor dem stattfindenden Termin zu erfolgen.Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die anwesenden Mitglieder mit einer zwei Drittel Mehrheit beschließen, dass sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung ist unzulässig.
  7. Dem Antrag eines Mitgliedes auf geheime Abstimmung muß entsprochen werden.

§10 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    • dem Vorsitzenden
    • dem Geschäftsführer ( gleichzeitig 2. Vorsitzender(Stellvertreter))
    • dem Kassierer
    • dem Turnierleiter
    • dem Jugendleiter
    • dem Seniorenleiter
    • dem Pressewart
    • dem Beisitzer
  2. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
  3. Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstands. Er ist verpflichtet, den Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn dies von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder verlangt wird.
  4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Befugnisse und Zuständigkeiten sind in der Geschäftsordnung geregelt.

§11 Gesetzliche Vertretung

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter (geschäftsführender Vorstand). Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein wird der Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung des Vorsitzenden tätig.

§12 Jugend des Vereins

Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann der Jugend das Recht zur Selbstverwaltung im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des Vereins eingeräumt werden.

In diesem Fall gibt sich die Jugend eine eigene Jugendordnung, die der Genehmigung des Vorstands bedarf. Die Jugend entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.

§13 Abteilungen

  1. Für die im Verein betriebenen Sportarten können durch Beschluss des Vorstands Abteilungen gebildet werden, denen ein Abteilungsleiter vorsteht. Der Abteilungsleiter wird in den Vorstand aufgenommen.
  2. Für die Einberufung und Durchführung von Abteilungsversammlungen gilt die entsprechende Abteilungsordnung.

§14 Protokollierung der Beschlüsse

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstands sowie der Abteilungsversammlungen sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen. Die Protokolle sind den Vorstandsmitgliedern unaufgefordert innerhalb von 14 Tagen zu übersenden.

§15 Kassenprüfung

Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins auf zwei Jahre gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Kassenführung die Entlastung des Vorstands. Eine Wiederwahl ist einmal zulässig.

§16 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  2. Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn
    1. es der Vorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat, oder
    2. von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
  3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.Sollte bei der ersten Versammlung weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen an die Ortsgemeinde Hillscheid bzw. ihrem Rechtsnachfolger zur treuhänderischen Verwaltung bis zu zehn Jahren. Wird im Laufe dieser Zeit:
    1. ein neuer Schachverein in der Ortsgemeinde Hillscheid gegründet, oder
    2. eine Abteilung Schach in einem Sportverein,

    so ist das Vermögen dem neuen Verein zu übertragen. Bildet sich innerhalb dieser zehn Jahre kein neuer Schachverein oder eine Schachabteilung, hat die Ortsgemeinde Hillscheid bzw. Ihr Rechtsnachfolger das Vereinsvermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

§17 Inkrafttreten der Satzung

Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 17.12.2004 beschlossen und tritt nach ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Am gleichen Tag tritt die Satzung des Vereins „Schachfreunde Hillscheid e.V.“ vom 07. Januar 1983 außer Kraft.

Hillscheid, den 17.12.2004